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Waffenrecht

Regelung Waffenrecht in Deutschland: die Waffengesetze im Detail

Die waffen­recht­lichen Rege­lungen in Deutsch­land

Im Deutschen Waffengesetz ist die Umgang mit Waffen und Munition geregelt.

In Deutschland haben wir ein sehr strenges Waffenrecht. Dieses wurde seit dem Jahre 2000 mehrfach geändert und angepasst.

Im Jahr 2003 gab es eine grundlegende Überarbeitung des Waffenrechts und es kam zu einer so genannten Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG).

Im Waffengesetz (WaffG) wird folgendes geregelt:

  • der Umgang mit Waffe
  • Umgang mit Munition
  • das Führen einer Waffe
  • Schießen mit einer Waffe
  • die Aufbewahrung von Waffen
  • Herstellung von Waffen
  • und der Handel mit Waffen

Weiterhin wird genau geregelt, wer welche Waffen unter welchen Voraussetzungen besitzen darf.

Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis

Um eine Waffe besitzen beziehungsweise führen zu dürfen, muss die jeweilige Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem:

  • vollendetes 18. Lebensjahr,
  • waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung,
  • Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde,
  • Nachweis des persönlichen Bedürfnisses an der Waffe und dem Umgang damit


Was sind die wichtigsten Änderungen im Überblick?

  • Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird alle fünf Jahre erneut überprüft.
  • Sportschützen müssen das Bedürfnis zum Besitz ihrer Waffen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins (ab 2026 des Verbands) glaubhaft machen, dass sie in den letzten 24 Monaten den Schießsport mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben. Dieser Schießnachweis ist nur mit einer Waffe je Kategorie (Lang-/Kurzwaffe) zu erbringen, also maximal mit zwei Waffen. Sind seit Eintragung der ersten Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte zehn Jahre vergangen, reicht für Sportschützen zum Nachweis des fortbestehenden Bedürfnisses eine Bescheinigung des Vereins über die Mitgliedschaft aus.
  • In die „gelbe Waffenbesitzkarte“, die für minder gefährliche Schusswaffen Verfahrenserleichterungen enthält, können künftig nur noch maximal zehn Schusswaffen eingetragen werden. Für weitere Waffen ist das reguläre Verfahren zur Eintragung in eine „grüne Waffenbesitzkarte“ zu durchlaufen.
  • Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern wird künftig auch eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde eingeholt. Bei Mitgliedern in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist, auch wenn diese nicht verboten ist, regelmäßig von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen.
  • Jäger dürfen zum Gesundheitsschutz einen Schalldämpfer einsetzen. Außerdem werden für Jäger gewisse Formen der Nachtsichttechnik vom generellen Verbot ausgenommen.
  • Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit sind alle wesentlichen Teile von Schusswaffen, die neu hergestellt oder neu nach Deutschland verbracht werden, zu kennzeichnen. Für Waffenhersteller und -händler gelten Anzeigepflichten.
  • „Dekowaffen“ (unbrauchbar gemachte Schusswaffen) müssen der Waffenbehörde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird (Besitzstandsregelung).
  • „Salutwaffen“ (scharfe Schusswaffen, die so umgebaut wurden, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) gehören künftig der waffenrechtlichen Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten.
  • „Große Magazine“ (mit mehr als 20 Patronen für Kurz- und 10 Patronen für Langwaffen) werden verboten. Bereits erworbene Magazine stehen unter Bestandsschutz (Stichtag 13. Juni 2017). Außerdem können Sportschützen eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragen.
  • Das Nationale Waffenregister (NWR) bildet neben dem legalen Waffenbesitz nunmehr den kompletten Lebenszyklus von Waffen und Waffenteilen, also von ihrer Herstellung bzw. ihrem Import nach Deutschland bis zu ihrer Vernichtung bzw. ihrem Export aus Deutschland, ab. Die dazu erforderlichen Daten werden insbesondere von den gewerblichen Waffenherstellern und –händlern gewonnen, die nunmehr verpflichtet sind, sämtlichen Umgang mit Waffen und Waffenteilen elektronisch an das NWR zu melden.
  • Das Gesetz enthält die Möglichkeit, dass die Länder durch Rechtsverordnung in bestimmten sensiblen Bereichen (z. B. öffentliche Plätze, in der Nähe von Bildungseinrichtungen, in Fußgängerzonen) Waffen- und Messerverbotszonen einrichten können und damit auf Orte erweitert, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten. Anders als nach bisheriger Rechtslage ist die Ermächtigung somit nicht mehr auf kriminalitätsbelastete Orte beschränkt. Außerdem können nun auch Messer erfasst werden, die nicht unter das Waffengesetz fallen, sofern sie über eine feststehende oder feststellbare Klinge von mehr als 4 cm verfügen. Das Gesetz bestimmt, dass die Rechtsverordnungen der einzelnen Länder auch Verbotsausnahmen für Fälle des „berechtigten Interesses“ vorsehen sollen. Hierdurch soll ein Verbot alltäglicher Verhaltensweisen (etwa das Mitführen eines Messers durch Handwerker oder Angler) vermieden werden.

Quelle: Bundesministerium des Inneren

Update Februar 2020

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz regelt verschärfte Prüfungen – Verfassungsschutz muss beteiligt werden

Das 3. Gesetz zur Änderung des Waffenrechts und weiterer Vorschriften (3. WaffRÄndG) ist am 19. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit sind am 20. Februar 2020 folgende verschärfte Regelungen in Kraft getreten:

  • Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung wird bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis als auch bei der turnusmäßigen Regelüberprüfung (§ 4 Abs. 3 WaffG) durchgeführt. Die Waffenbehörden sind nunmehr verpflichtet, im Rahmen dieser Prüfung neben der Polizei und anderen Stellen auch die zuständige Verfassungsschutzbehörde zu beteiligen (§ 5 Abs. 5 WaffG).
  • Darüber hinaus gelten Mitglieder von Vereinigungen, die verfassungsfeindliche oder extremistische Ziele verfolgen, als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Das heißt, dass die Waffenbehörden ihnen beantragte Erlaubnisse verweigern sowie bereits erteilte Erlaubnisse entziehen können.

Waffenhersteller und -händler werden dazu verpflichtet, Informationen zu Waffen im Nationalen Waffenregister zu speichern. Damit soll sichergestellt werden, dass der gesamte Lebenszyklus von Waffen und deren wesentlichen Teilen durch die Sicherheitsbehörden nachzuvollziehen ist.

Weitere Informationen zu den Änderungen des Waffenrechts finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

Quelle: Polizei NRW

Update September 2020

Auch ein Verbot „großer“ Magazine für Zentralfeuerwaffen tritt am 1.9.2020 in Kraft. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei maximal zwanzig Schuss. Ab dem 1.9. 2020 bleibt dann ein Jahr Zeit, größere Magazine, die bereits vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.

Waffenbesitzer, die zwischen dem 13.6.2017 und dem 1.9.2020 ein größeres (künftig verbotenes) Magazin erworben haben, müssen für den weiteren Besitz einen Antrag beim Bundeskriminalamt stellen.

Außerdem gelten neben Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen dem Griffstück ab dem 1.9.2020 auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als „wesentliche Teile“. Solange diese Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich nichts. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein.

Ratgeber und häufig gestellte Fragen zum Waffenrecht

Was ist zu tun, wenn ich eine Waffe geerbt habe?

Innerhalb eines Monats, nachdem man das Erbe angenommen hat, muss man eine Waffenbesitzkarte (WBK) beantragen. Oder die Waffe wird unbrauchbar gemacht, bzw. an eine berechtigte Person verkauft. Nähere Bestimmungen für den Fall des Erwerbs einer Schusswaffe infolge Erbfalls enthält § 20 WaffG.

Welche Waffen sind in Deutschland verboten?

Verbotene Waffen sind – soweit sie nicht als sog. Kriegswaffen dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen.

Gibt es Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen und Munition?

Jedem Waffenbesitzer wird auferlegt, seine Waffen und Munition sicher aufzubewahren. Waffen sind so aufzubewahren, dass sie von Dritten nicht entwendet, missbraucht oder in Besitz genommen werden können.

Quellen, Literatur und weiterführende Verweise

  • https://polizei.nrw/waffenrecht-3
  • https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html
  • https://www.ljv-nrw.de/inhalt/ljv/aktuelles/aktuelles/waffengesetz-weitere-anderungen-treten-zum-1-9-2020-in-kraft/6_29923.html