Die Waffenbesitzkarte (WBK)
Die sogenannte WBK, also die Waffenbesitzkarte, wird oft ähnlich angesehen wie der Waffenschein, bzw. der kleine Waffenschein. In Gesprächen hört sich das manchmal wie eine Gleichstellung an. Das ist aber nicht richtig, denn es gibt da ganz gravierende Unterschiede.
Auf dieser Seite möchten wir über die WBK berichten und aufzeigen, welche Unterschiede es zwischen der grünen Waffenbesitzkarte und der gelben Waffenbesitzkarte gibt. Thema soll auch die Beantragung sein und was dafür rechtlich erforderlich ist. Eine WBK kann auch entzogen werden, auch darüber wird hier berichtet.
Was ist die Waffenbesitzkarte?
Schon alleine der Name sagt viel über den eigentlichen Zweck aus. Die WBK berechtigt den Inhaber Schusswaffen und Munition zu besitzen. Das bedeutet nicht, dass der Inhaber berechtigt ist eine Waffe zu führen.
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK), von der jeweils zuständigen Waffenbehörde, erteilt. Neben der grünen WBK gibt es eine gelbe WBK für Sportschützen, sowie eine rote WBK für Sammler und Sachverständige. Neben dem Inhaber der WBK können weitere Personen als Berechtigte eingetragen werden, wenn sie ebenfalls alle Voraussetzungen erfüllen, die tatsächliche Gewalt über die eingetragenen Waffen ausüben können und das gleiche Bedürfnis (Jäger oder Sportschützen) nachgewiesen haben.
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition kann entweder durch Eintragung in die WBK erteilt werden oder durch die Ausstellung eines Munitionserwerbscheins (Farbe hellbraun).
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch den blauen Waffenschein erteilt.
Eintragungen in diese Dokumente dürfen grundsätzlich nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden. Im Falle der Überlassung einer Schusswaffe durch den Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis (Waffenhändler) an den Inhaber einer WBK ist aber der Händler zur Eintragung der Waffe verpflichtet.
Welche Voraussetzungen für die Waffenbesitzkarte gibt es?
Alle Voraussetzungen sind in Deutschland sehr streng im Waffengesetz geregelt. Der § 4 WaffG fordert für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis:
- Mindestalter; der Antragsteller hat das 18. Lebensjahr vollendet (nach § 14 Abs. 1 WaffG für Sportschützen: 21. Lebensjahr)
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- Nachweis der Sachkunde und Bedürfnis
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Gerade der zuletzt genannte Punkt zur Aufbewahrung wird nicht im § 4 WaffG genannt, ist aber für die Erteilung einer Kauferlaubnis im § 36 Abs. 3 WaffG gefordert.
Der Sachkundenachweis und das Bedürfnis
Einen Sachkundenachweis (§ 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV) bekommt nur, wer erfolgreich an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen hat. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss vor einer autorisierten Einrichtung. Bei Jägern ist das etwas anders. Da ist der Sachkundenachweis (SKN) die bestandene Jägerprüfung.
Beim Bedürfnis (§ 8 WaffG) in waffenrechtlicher Hinsicht, handelt es sich um den vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis, dass die beantragte Waffe und/oder Munition benötigt wird, um seinem Sport oder Hobby, oder seinem Beruf bzw. der Jagd nachzugehen. Der § 8 WaffG stellt diese berechtigten Gruppen heraus:
- Jäger
- Sportschützen
- Brauchtumsschützen
- Sammler
- Sachverständige
- Hersteller
- Händler
Das sind die verschiedenen Arten der Waffenbesitzkarte
- grüne WBK
- gelbe WBK
- rote WBK
- WBK für schießsportliche oder jagdliche Vereine
Die grüne Waffenbesitzkarte
- Erteilung nach § 10 WaffG
- Jäger in Verbindung mit § 13 WaffG
- Sportschützen nach § 15 WaffG, mit Mitgliedschaft eines anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 WaffG
erlaubt wird:
- Mehrschüssige Pistolen
- Selbstladeflinten
- Repetierflinten
- Halbautomatische Langwaffen
- (Kleinkaliber)-Revolver
Die Waffen müssen einzeln bei der Behörde beantragt werden. Nach Prüfung und Zulassung nimmt die Behörde einen „Voreintrag“ vor. Dieser Voreintrag ist dann ein Jahr gültig. Sollte in dieser Zeit die entsprechende Waffe nicht erworben werden, verfällt der Voreintrag.
Jäger dürfen Langwaffen auch ohne Voreintrag erwerben, haben aber die Verpflichtung, laut § 13 Abs. 3 WaffG, die erworbenen Waffen innerhalb 14 Tagen anzumelden.
Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) – Bedürfnis für den Erwerb (§ 14 Abs. 2 und 3 WaffG)
- Mindestens eine 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein (Schützenverein), der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie die regelmäßige Ausübung des Schießsports.
- Die Voraussetzungen zum Erwerb, insbesondere der Begriff „regelmäßig“, sind nun in Abs. 3 neu und klarer gefasst:
Nr. 1: Schießsport muss 12 Monate in einem mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrieben werden.
Nr. 2: Schießsport in den letzten 12 Monaten mindestens a) einmal im ganzen Monat oder b) 18 mal insgesamt. - Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Dies gilt für bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
- Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt.
Voraussetzung für die Überschreitung dieses „Regelkontingents“ ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen.
Das ist das Regelbedürfnis
Das Regelbedürfnis umfasst normalerweise zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Selbstladegewehre.
Das sind die Pflichten
Alle Inhaber einer WBK müssen am Schießtraining teilnehmen.
Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) – Bedürfnis zum Besitz (§ 14 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG)
- Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses generell alle 5 Jahre (§ 4 WaffG) – bisherige 3-Jahresüberprüfung nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis entfällt
- Nach 5 und 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird überprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht.
- Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat.
- Dies ist dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird.
- 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. Landesschützenverbandes durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Sportschützen nachgewiesen.
- § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG: Verpflichtung der Vereine, einen Nachweis der Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen.
Die gelbe Waffenbesitzkarte
Sportschützen erhalten die gelbe Waffenbesitzkarte. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband nach § 14 Abs. 4 des WaffG, so wie in § 15 definiert.
Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) – (§ 14 Abs. 6 WaffG)
- Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.
- Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.
- Nach der Waffenrechtsänderung zum 01.09.2020 ist die maximale Anzahl von Waffen auf der gelben WBK begrenzt auf 10 Waffen.
- Alte Gelbe WBK genießen Bestandsschutz, d.h., die Erlaubnis gilt für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht (§ 58 Abs. 22 WaffG).
Die Erwerbserlaubnis wird erteilt für:
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
- Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen
Das sind die Pflichten
Beim Kauf einer Waffe, muss dieser Erwerb innerhalb von 14 Tagen der entsprechenden Waffenbehörde gemeldet werden. Es dürfen nur Waffen gekauft werden, die durch Sportordnung des Schießsportverbandes anerkannt und zugelassen sind.
Die rote Waffenbesitzkarte
Die rote Waffenbesitzkarte ist für Sammler und Waffensachverständige gedacht. Dies wird im Waffengesetz in den Paragrafen § 17 und § 18 geregelt.
Erlaubnis für den Kauf:
- Schusswaffen bestimmter Art
- Bestimmtes Sammelgebiet
- „Schusswaffen aller Art“ (besondere Fälle)
Pflichten: Innerhalb von 14 Tagen § 17 und von 3 Monaten nach § 18 muss der Kauf eingetragen werden.
Ratgeber: Fragen und Antworten zur Waffenbesitzkarte
Wie bekommt man eine Waffenbesitzkarte?
Wer eine WBK beantragen möchte, sollte sich an die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt, der Gemeinde oder an das zuständige Landratsamt wenden. Vielerorts wird diese Behörde als „Waffenbehörde“ bezeichnet.
Welches sind die allgemeinen Voraussetzungen für die WBK Antragstellung?
Als Antragsteller müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es hier bei Sportschützen. Hier ist eine andere Bedürfnisgruppe gegeben die einer besonderen Regelung unterliegt. Es gilt unter anderem grundsätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren.
Alle Antragsteller unter 25 Jahren müssen sich laut Gesetzgeber einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Bei Antragstellern für eine Dienstwaffe, etwa bei Polizei und Zoll, entfällt bei Personen unter 25 Jahren die Begutachtung.
Wo bekommt man die Waffenbesitzkarte?
Erkundigen Sie sich an Ihrem Wohnort bei der Ordnungsbehörde, also bei Stadtverwaltung, Gemeindverwaltung, Rathaus. Größere Städte haben eine eigene Waffenbehörde. Evtl. kann auch das Landratsamt behilflich sein.
Quellen, Literatur und weiterführende Verweise
Bildnachweis:
- HKB