Die rechtlichen Bestimmungen zur Waffenaufbewahrung und Munition verändern sich von Zeit zu Zeit. Genaue Informationen dazu finden Sie bei der jeweils genehmigenden Behörde ihres Landkreises.
In Berlin bekommen Sie sehr genaue Infos hier auf dieser Seite: Polizei Berlin – Waffenrecht Übersicht.
Weiterhin haben wir Ihnen hier einige Richtlinien zum Anschauen und downloaden zur Waffenaufbewahrung zusammengestellt.
Waffen müssen immer ungeladen aufbewahrt werden! Geladen ist eine Schusswaffe, wenn ein gefülltes Magazin in die Waffe eingeführt ist oder sich Patronen in der Trommel oder im Patronenlager befinden.
Waffenaufbewahrung: Aufbewahrung von Waffen und Munition (§36)
Erlaubnisfreie Waffen, etwa Deko-Waffen, Schlagstöcke oder Reizsprühgeräte, müssen gegen unbefugte Wegnahme gesichert werden.
Waffen, die von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, etwa SRS-Waffen mit Kennzeichnung „PTB im Kreis“, Salutwaffen oder Druckluftwaffen mit „F im Fünfeck“, sind in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Eine besondere Sicherheitsstufe ist nicht vorgeschrieben.
Für erlaubnispflichtige Waffen und verbotene Waffen sieht §36 WaffG in Verbindung mit §13 AWaffV die Aufbewahrung in besonders klassifizierten Behältnissen, sogenannten Waffenschränken, oder Waffenräumen vor.
Zur sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen und verbotenen Waffen dürfen grundsätzlich Behältnisse in der nachfolgend dargestellten Qualität, unter Beachtung eingeschränkter Eigenschaften, verwendet werden.
- DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Null), mit einem Eigengewicht unter 200 kg: Bis zu fünf Kurzwaffen und verbotene Waffen, Langwaffen ohne zahlenmäßige Begrenzung; Munition darf gemeinsam mit den Waffen aufbewahrt werden;
- DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Null), mit einem Eigengewicht von mind. 200 kg: Bis zu zehn Kurzwaffen und verbotene Waffen, Langwaffen ohne zahlenmäßige Begrenzung; Munition darf gemeinsam mit den Waffen aufbewahrt werden;
- DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad I (römisch 1), Eigengewicht gesetzlich nicht festgelegt: Aufbewahrung einer unbegrenzten Zahl von Lang- und Kurzwaffen sowie verbotener Waffen und Munition.
Keine Sicherheitsstufe für die Aufbewahrung von Munition
Für die sichere Aufbewahrung von Munition ist keine Sicherheitsstufe vorgeschrieben. Sie muss in der Wohnung bzw. im eigenen Haus gegen unbefugten Zugriff sicher aufbewahrt werden, mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss, z.B. in einer verschließbaren Geldkassette oder einem gleichwertigen Behältnis. Ein Schwenkriegelschloss ist ein Metallriegel oder Haken, der am Schließzylinder befestigt ist und um dessen Achse gedreht wird.
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die vor Inkrafttreten der Waffengesetzänderung 2017 erteilt wurde, dürfen Waffenschränke älterer Bauart auch fortgesetzt nutzen, wenn diese vom Inhaber bereits vor dem 6. Juli 2017 (Inkrafttreten des Gesetzes), genutzt wurden.
Die Aufbewahrung geladener Schusswaffen ist nicht erlaubt. Das gilt auch für die geladene Aufbewahrung von SRS-Waffen und Druckluftwaffen.
Im Falle eines Behältnisses (Waffenschrank), dessen Gewicht einschließlich Inhalt unter 30kg liegt, kann dieser ohne größeren Aufwand aus der Wohnung getragen werden. Darum ist bei der behördlichen Überprüfung der sicheren Aufbewahrung zu beachten, dass Behältnisse, deren Gesamtgewicht unter 100kg (Richtwert) liegt, gegen Wegnahme zu sichern sind. Dies kann durch Verankerung in der Wand oder dem Boden erfolgen, um die Wegnahme zu verhindern. Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, ist unter Würdigung der gesamten Situation die Erteilung eine Anordnung nach § 36 Abs. 6 WaffG zu prüfen, die den Waffenbesitzer zur Verankerung des Behälters mit einer ausreichenden und festzusetzenden Abrisslast verpflichtet.
Eine ausdrückliche Pflicht zur Verankerung eines Behälters zur Aufbewahrung von Waffen und/oder Munition ergibt sich nicht aus den speziellen Vorschriften des § 13 AWaffV. Allerdings ist die generelle Vorgabe in § 36 Abs. 1 WaffG zu beachten, wonach die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, um zu verhindern, dass die Gegenstände abhanden kommen!
Nachfolgend kostenlose Downloads zur Waffenaufbewahrung
Berlin: Merkblatt über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition.
Dazu schreibt die Berliner Behörde
Mit der Änderung des Waffengesetzes ändern sich auch die Vorschriften zur Waffenlagerung.
Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, sind ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit Widerstandsgrad 0 oder I (abhängig von Art und Zahl der Waffen) entspricht und zum Nachweis dessen von einer akkreditierten Stelle zertifiziert ist.
Die Besitzstandsregelung des geänderten Waffengesetzes bezieht sich ausschließlich auf schon vorhandene, im Besitz des Waffenerlaubnisinhabers befindliche legale Schusswaffen ab Gültigkeit des Gesetzes, also am 06. Juli 2017. Lediglich die vorsorgliche Beschaffung eines Sicherheitsbehältnisses vor dem Erstbesitz einer Waffe kann keinen Bestandsschutz begründen.
Darüber hinaus ist das Datum des Erwerbs des Eigentums an einer Waffe in diesem Zusammenhang irrelevant. Ausschlaggebend für die Übergangsvorschrift ist also das Datum der Übernahme der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Waffe, also das Datum des Erstbesitzes.
Quelle: https://www.berlin.de/polizei/service/waffenbehoerde/waffenrecht-uebersicht/
Waffenaufbewahrung des Bayrischen Landeskriminalamt
Waffenaufbewahrung – Bayrisches Landeskriminalamt
Waffenaufbewahrung des Deutschen Jagdverbandes
Waffenaufbewahrung – Deutscher Jagdverband
Der Deutsche Jagdverband zeigt hier in einer guten Infografik, wie die Waffenaufbewahrung im privaten Bereich (nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV) zu erfolgen hat.
Waffenaufbewahrung des Deutschen Schützenbundes
Waffenaufbewahrung – Deutscher Schützenbund
Die Übersicht zeigt verschiedene Kombinationsmöglichkeiten der Aufbewahrung von Waffen und Munition in Bezug zum jeweiligen Widerstandsgrad der Waffenschränke für den privaten Bereich und für nicht bewohnte Schützenhäuser.
Waffenaufbewahrung des Bundesverwaltungsamt
Waffenaufbewahrung – Bundesverwaltungsamt
Schusswaffen und Munition dürfen nur getrennt voneinander in den entsprechenden Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 (nach Norm EN-1143-1) oder einer Norm mit gleichwertigem Schutzniveau eines anderen EU-Mitgliedstaates erfolgt.
Quelle: Bundesverwaltungsamt
Ratgeber und Fragen zu Waffenaufbewahrung
Wie müssen Kurzwaffen aufbewahrt werden?
Schusswaffen die erlaubnispflichtig sind (Kurz- und Langwaffen) und erlaubnispflichtige Munition oder auch nur wesentliche Teile einer Schusswaffe sind gemäß den Bestimmungen in einem entsprechenden Waffenschrank (Widerstandsgrad 0 oder 1) aufzubewahren.
Welche Sicherheitsstufe gilt für Munition?
DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad I (römisch 1), Eigengewicht gesetzlich nicht festgelegt: Aufbewahrung einer unbegrenzten Zahl von Lang- und Kurzwaffen sowie verbotener Waffen und Munition.
Quellen, Verweise zu unseren Seiten und Literatur
- Bundesverwaltungsamt
- Waffenbehörde Berlin
Bildnachweis:
- HKB
- Frankonia