Deutsche Behörden erteilen die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen durch die Genehmigung eines Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG.
Dabei ist der Gültigkeit-Zeitraum auf 3 Jahre begrenzt. Also anders als die Erlaubnis zum Besitz von Waffen (WBK). Nach dem Ablauf von 3 Jahren muss die Erlaubnis verlängert werden. Nach zweimaliger Verlängerung um je 3 Jahre muss der Waffenschein neu beantragt werden. Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit bringt immer Gefahren mit sich. Daher muss das notwendige Schutzbedürfnis öfter nachgewiesen werden. Einen Bestandsschutz für Waffenscheine gibt es nicht.
Waffenschein | kleiner Waffenschein | Waffenbesitzkarte
Waffenschein: Die Erteilung dieser Erlaubnis ist an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Antragsteller muss einer besondere Gefährdung haben. Unter verschiedenen Bedingungen können dies sehr exponierte Wirtschaftsführer und deren Begleiter und in Ausnahmefällen beispielsweise Diamantenhändler sein.
Kleine Waffenschein: Der kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber zum Führen geprüfter SRS-Waffen (SRS = Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) mit dem Kennzeichen „PTB im Kreis“, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis unterliegen. Hierzu ist kein Bedürfnis erforderlich und auch keine Sachkunde. Mindestalter 18 Jahre, Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG).
Waffenbesitzkarte: Die WBK berechtigt den Inhaber zum Waffenbesitz aufgrund eines Bedürfnisses, aber nicht zum Führen einer Waffe. Sportschützen haben die grüne und/oder gelbe Waffenbesitzkarte, Sammler die rote WBK.
Die Voraussetzungen für den Waffenschein
Einen Waffenschein in Deutschland zu bekommen ist so gut wie ausgeschlossen. Es wird nur in sehr sehr seltenen Fällen genehmigt. Die Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis werden nach § 4 WaffG geregelt.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
- bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
Quelle: Bundesamt für Justiz
Bei Antragstellern die jünger als 25 Jahre sind, ist nach § 6 Abs. 3 WaffG eine MPU (medizinisch-psychologische-Untersuchung) NICHT erforderlich, da eine Erlaubnis zum Führen, nicht aber zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe beantragt wird.
Ratgeber und Fragen zum Waffenschein
Was sind die Voraussetzungen für einen Waffenschein?
Diese Voraussetzungen werden im § 19 Abs. 2 des WaffG geregelt. Der Antragsteller muss also wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sein und eine Schusswaffe diese Gefährdung mindern kann.
Wie viel kostet ein Waffenschein?
Das ist je nach Stadt, Land, Gemeinde oder Bundesland unterschiedlich. Zirka kann man sagen, liegen die Kosten für einen kleinen Waffenschein zwischen 50 bis 100 Euro. Für den großen Waffenschein in etwa bei 200 Euro.
Quellen, Literatur und weiterführende Verweise
- Bundesamt für Justiz
- Wikipedia